Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen: Was bewirken Zuschüsse vom Arbeitgeber des Ehegatten?

Für Veranlagungszeiträume vor 2005 wurden sämtliche Vorsorgeaufwendungen für den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet und waren nur innerhalb eines einheitlichen Höchstbetrags abziehbar. Seit 2005 differenziert man zwischen den

  • Altersvorsorgeaufwendungen (wie Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zum berufsständischen Versorgungswerk und zu einem Rürup-Vertrag) und
  • übrigen Vorsorgeaufwendungen (wie Kranken- und Haftpflichtversicherungsbeiträgen).

Letztere sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 nur bis zu 2.400 EUR (gegebenenfalls je Ehegatte) abziehbar, wobei sich der Höchstbetrag auf 1.500 EUR ermäßigt, wenn steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen geleistet werden oder Anspruch auf Zuschüsse zu den Krankheitskosten besteht.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden, dass der Höchstbetrag einer nichterwerbstätigen Ehefrau ebenfalls auf 1.500 EUR zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber des Ehemanns steuerfreie Zuschüsse auch zu ihren privaten Krankenversicherungsbeiträgen leistet. Es reiche aus, dass die Versicherungsbeiträge der Ehefrau in die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss an den Ehemann einbezogen werden. Für die Kürzung sei es nicht erforderlich, dass der Zuschuss an die Frau selbst erbracht wird.

Hinweis: Die Entscheidung des FG hat grundsätzlich auch für den ab 2010 geänderten Sonderausgabenabzug Bedeutung. Das heißt, dass bei Zuschüssen zu den Krankenversicherungsbeiträgen beider Ehegatten unabhängig davon, an wen diese tatsächlich geleistet werden, der Höchstbetrag bei beiden auf dann 1.900 EUR zu kürzen ist. Es bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus vollständig abziehbar sind - selbst wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. Welche Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Erlangung eines solchen Versorgungsniveaus erforderlich sind, wird Ihnen Ihre Krankenversicherung gegebenenfalls bescheinigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.