Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Rückstellung für Nachzahlungszinsen: Steuerwirksame Bildung erfordert steuerwirksame Auflösung!

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten müssen in der Handels- und Steuerbilanz zwingend gebildet werden. Für Ertragsteuern dürfen Sie Rückstellungen bilden, wenn die Steuern nach steuerrechtlichen Vorschriften bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden sind. Rückstellungen müssen wieder aufgelöst werden, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihre Bildung an späteren Bilanzstichtagen entfallen.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass eine steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern, die nach dem 01.01.1999 aufgelöst werden muss, nicht steuerrechtlich zu neutralisieren ist. Nachzahlungszinsen auf Personensteuern sind ab dem Veranlagungszeitraum 1999 steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Somit erhöht eine überhöhte Steuerzinsrückstellung, die im Jahr der Bildung noch einkünftemindernd berücksichtigt worden ist, im Jahr der Auflösung das steuerliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft, und zwar ungeachtet des zum 01.01.1999 eingeführten Abzugsverbots.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.