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Betriebsvermögen: Wertpapiere gehören oft nicht dazu

Ein Selbständiger kann ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen, wenn es seiner Art nach objektiv geeignet ist, der Firma oder Kanzlei zu dienen und diese zu fördern. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann also nicht allein durch eine Willensentscheidung des Unternehmers oder Freiberuflers gebildet werden. Es muss vielmehr ein objektiver Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung bestehen. Im Einzelfall ist das Berufsbild für die Zuordnung von Betriebsvermögen entscheidend.

Weisen Wertpapiere Verluste auf, werden sie von Selbständigen gerne als Betriebsvermögen ausgewiesen. Denn hier mindern sie den Gewinn, während es im Privatbereich vor Einführung der Abgeltungsteuer höchstens zu einem Spekulationsverlust binnen Jahresfrist kam, der sich kaum mit anderen positiven Einkünften verrechnen ließ. Daher schauen Finanzbeamten immer ganz genau hin, wenn Unternehmer Aktien oder Fonds mit roten Zahlen im Betriebsvermögen ausweisen.

In einem Fall vor dem Finanzgericht München wurde nebenberuflich ein gewerblicher Buchhaltungsservice betrieben. Durch Wertpapierverluste lag dessen Jahresgewinn nahe der Null-Linie. Die Titel stellten aber nach Einschätzung des Gerichts kein gewillkürtes Betriebsvermögen dar, weil nicht erkennbar war, dass sie dem Buchhaltungsservice hätten förderlich sein können.

Somit stellten die Verluste aus den Wertpapieren keine Betriebsausgaben dar, sondern wurden den privaten Börsenaktivitäten zugerechnet. Folglich werden sie entweder als  Spekulationsgeschäft eingestuft oder fallen - unabhängig von der Haltedauer - unter die Regeln der Abgeltungsteuer.

Hinweis: Dieser Urteilstenor ist besonders bei Aktien ungünstig. Denn Dividenden und Kursgewinne unterliegen im Privatbereich in voller Höhe der Abgeltungsteuer, während im betrieblichen Bereich 40 % davon steuerfrei sind. Verluste kann der Privatanleger nur mit anderen Aktiengewinnen verrechnen, der Selbständige hingegen darf mit dem Minus all seine Gewinne mindern. Zudem gibt es keinen Werbungskostenabzug mehr, während der Ansatz von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Wertpapieren auch ab der Umstellung in 2009 weiterhin möglich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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