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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Ertragsteuer: Darlehen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter

Ein Gesellschafter kann Mittel aus seiner Personengesellschaft durch eine Entnahme zu Lasten seines Kapitalkontos erlangen. Alternativ kann dies auf schuldrechtlicher Basis, insbesondere durch eine steuerlich anzuerkennende Darlehensaufnahme, erfolgen.

Eine Entnahme beeinflusst nicht die Höhe des Gesellschaftsgewinns, sondern über die Kapitalkontenverzinsung gegebenenfalls die Gewinnverteilung. Die Gewährung eines außerbetrieblich veranlassten Darlehens stellt also eine Entnahme der Darlehensvaluta aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft dar. Die Entnahme ist - mangels einer abweichenden besonderen Vereinbarung - allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihres Gesellschaftsanteils zuzurechnen. Dementsprechend sind Tilgungs- sowie Zinsleistungen des Darlehensnehmers bei allen Gesellschaftern anteilig als Einlagen zu erfassen.

Bei einem steuerlich anzuerkennenden Darlehen sind die Darlehenszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Zinsausgaben beim Gesellschafter - soweit sie anteilig den anderen Mitgesellschaftern zuzurechnen sind - richtet sich nach der Verwendung des Kredits. Möglich sind Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben bei betrieblichem Verwendungszweck bzw. Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung bei privatem Verwendungszweck.

Ein Darlehen der Gesellschaft an einen Gesellschafter ist steuerlich anzuerkennen, wenn es aus der Sicht der Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Ein betriebliches Interesse wird von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn

  • die Darlehenshingabe aus Sicht der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Die Verwendung der Darlehensmittel ist in diesem Fall unerheblich; selbst ein privater Verwendungszweck beim Gesellschafter ist bei Marktüblichkeit der Konditionen unschädlich. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit kommt es neben der tatsächlichen Durchführung und Besicherung in erster Linie auf die Zinshöhe sowie gegebenenfalls auf die eigene Zinsbelastung der Gesellschaft an. Die Gestellung oder Nichtgestellung von Kreditsicherheiten hat für die Beurteilung der Marktüblichkeit keine allein entscheidende Bedeutung.
    Beispiel: Die Ausreichung eines Kredits zu 6 % Zinsen wäre nicht marktüblich, wenn die Gesellschaft das Geld zur Tilgung eigener, höher verzinster Schulden verwenden könnte.
  • marktunüblich günstige Konditionen durch ein besonderes betriebliches Interesse der Gesellschaft an dem Verwendungszweck des Kredits bedingt sind.
    Beispiel: Der Gesellschafter soll mit einem zu 4 % verzinsten Darlehen der Gesellschaft eine Fabrikhalle errichten, die nach ihrer Fertigstellung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden soll.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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