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Gewerblicher Grundstückshandel: Auch bei weniger als vier Objekten kann Gewerbesteuer anfallen

Handeln Sie mit Grundstücken, besteht immer die Gefahr der Vermutung, dass Sie gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Dieser hat zur Folge, dass Sie auf die Veräußerungsgewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern möglicherweise auch Gewerbesteuer zahlen müssen. Von einem gewerblichen Grundstückshandel geht man aus, wenn

  • Sie innerhalb von ungefähr fünf Jahren
  • mehr als drei Objekte
  • in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung oder Herstellung (ebenfalls fünf Jahre)

wieder veräußern. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann aber auch beim Verkauf von

  • weniger als vier Objekten vorliegen, wenn Sie diese
  • in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben haben.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Grundstückshändler versucht, die Drei-Objekt-Grenze zu umgehen, indem er ein Grundstück, das er mit einem Mehrfamilienhaus bebaut hatte, an eine von ihm beherrschte GmbH veräußerte, die es dann in Eigentumswohnungen aufteilte, um diese anschließend zu veräußern. Damit hatte er keinen Erfolg, denn der BFH kam aufgrund der vorliegenden Konstellation zu dem Ergebnis, dass er das Grundstück bereits in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hatte. Dies reichte unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels aus.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Gewerbesteuer

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