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Informationen für Unternehmer

Vorsteuerabzug: Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Vertrauensschutz

Sind Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, sollten Sie Eingangsrechnungen unbedingt daraufhin überprüfen, ob sie sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Denn der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar sind. (Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.)

Für den Vorsteuerabzug ist insbesondere die Angabe der zutreffenden Anschrift des Leistenden erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung, zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Sie sollten aber auch auf die Rechtsform des leistenden Unternehmers achten. Denn besteht hinsichtlich dessen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr, kann der Vorsteuerabzug ebenfalls versagt werden. Im Streitfall wurde anstelle der tatsächlich leistenden Limited in der Rechnung eine GmbH benannt.

Hinweis: Liegt Ihnen trotzdem einmal eine unkorrekte Rechnung vor, sollten Sie versuchen, den Vorsteuerabzug zumindest im Billigkeitswege geltend zu machen. (Dann beurteilt man den Rechtsfall nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist: Man erstattet Ihnen die Vorsteuer oder verrechnet sie mit der zu zahlenden Umsatzsteuer, ohne die Umsatzsteuerfestsetzung - also den Bescheid - zu ändern.) Sie sollten dem Finanzamt dann aber unbedingt die korrekte Adresse des Unternehmers nachweisen können, der Sie beliefert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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