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Wiederkehrende Leistungen: Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Eltern übertragen ihr Vermögen vielfach schon durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre Kinder. Zwar soll dieses unentgeltlich übergehen, trotzdem möchten die Eltern noch an den Erträgen partizipieren. Daher werden oft statt eines Entgelts Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sprich an den Erträgen des übertragenen Vermögens, orientieren, andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern. Können die Kinder die vereinbarten Leistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens finanzieren, sind die Versorgungsleistungen bei ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Bei den Eltern liegen in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.

Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Vermögensübergabe bereits seit 2008 erheblich eingeschränkt: Die dargestellte steuerliche Beurteilung (Sonderausgabenabzug, sonstige Einkünfte) gilt nur noch bei der Übertragung von

  • land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • Gewerbebetrieben,
  • Betrieben von Freiberuflern,
  • Anteilen an einer Personengesellschaft, die eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
  • Anteilen an einer GmbH, wenn diese mindestens 50 % betragen, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortführt.

Aus Vereinfachungsgründen wurde dabei die vorherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben, so dass bei Vereinbarungen, die ab 2008 abgeschlossen werden, die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung zu versteuern sind. Dadurch wird bei Leibrenten auf den Ansatz des Ertragsanteils verzichtet.

Die Übertragung von Grundvermögen (vermietete und selbstgenutzte Immobilien), Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften) und vermögensverwaltenden Personengesellschaften gegen Versorgungsleistungen führt nunmehr zu entgeltlichen Rechtsgeschäften. Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen gilt als Entgelt. Bei den Eltern könnte dies unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen. Beim Kind wirken sich die Anschaffungskosten nur noch über die Abschreibung aus, wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

Die Neuregelungen gelten für Vermögensübertragungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden. Für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge gelten die bisherigen Grundsätze unbefristet weiter.

Hinweis: Die Verwaltung hat erst jetzt in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zu der bereits seit zwei Jahren geltenden Neuregelung Stellung genommen. Sollten Sie eine Vermögensübertragung beabsichtigen, prüfen wir gern für Sie die sich daraus ergebenden Folgen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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