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Werbungskosten: Zahlung durch einen Dritten zählt nicht immer

Aufwendungen können Sie auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ein Dritter sie bezahlt, der den Vertrag in seinem eigenen Namen abgeschlossen hat. Diese Vorgehensweise ist gerade in Familien üblich: Die Eltern beauftragen beispielsweise einen Handwerker damit, am Miets- oder Geschäftshaus ihres Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, und bezahlen anschließend die Rechnung. Mangels Einkünften können sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen, wohl aber der Nachwuchs.

Denn Werbungskosten sind zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen von demjenigen abzuziehen, durch den sie veranlasst sind. Dabei ist es unerheblich, ob ein Dritter die Verträge abschließt und die an ihn gerichteten Rechnungen bezahlt. Denn er wendet Geld zu, indem er einen im Interesse des Hausbesitzers geleisteten Betrag nicht zurückfordert und so dessen Vermögen vermehrt.

Steuerlich gesehen wird also im ersten Schritt Geld geschenkt, um dann Werbungskosten damit zu bezahlen. Ob dies über einen Umweg oder direkt vom Schenkenden aus erfolgt, ist unerheblich. Denn der Vermieter macht seinen eigenen Aufwand als Werbungskosten geltend und nicht die Zahlungsverpflichtung des Dritten. Dies gilt auch beim Betriebsausgabenabzug, etwa beim Geschäftsgrundstück. Hier ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf einen Nichtunternehmer ausgestellt wird.

Anders sieht es aus, wenn der Vater für seinen Sohn an dessen Arbeitsort einen Mietvertrag abschließt und die monatlichen Überweisungen für ihn tätigt. Dann kann der Sohn die Kosten nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Hier finden die Grundsätze zum abgekürzten Vertragsweg keine Anwendung, weil der Vater als Dritter seine eigene Schuld begleicht, da er und nicht der Sohn Vertragspartner des Vermieters ist.

Hinweis: Hier wäre es aus Steuersicht also besser, statt der Vertragsabwicklung durch Dritte einen Umweg zu nehmen. Der zuwendende Familienangehörige würde dann das Geld schenken, damit der Beschenkte mit den Einkünften die offenen Rechnungen selbst begleicht und hierüber den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben erreicht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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