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Kfz-Steuergesetz: Neuregelungen gelten ab dem 01.07.2010

Zuletzt war das Kfz-Steuergesetz zum 01.07.2009 grundlegend reformiert worden. Am 02.06.2010 hat der Gesetzgeber mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nun weitere Neuerungen eingeführt, die seit dem 01.07.2010 gelten. Durch die Klarstellungen soll einerseits die Kfz-Steuer vereinfacht und andererseits eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Folgende Punkte regelt das neue Gesetz: 

1.   Steuerbefreiung

  • Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkws der Euro-6-Abgasstufe in Höhe von maximal 150 EUR pro Fahrzeug wurde aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 beschränkt. Allerdings gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2009 und dem 03.06.2010 erstmalig zugelassen wurden, eine Vertrauensschutzregelung: Die Halter dieser Fahrzeuge können die Steuerbefreiung ab dem 01.01.2011 beantragen.
  • Die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen hat man auf Fahrzeuge erweitert, die Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.

2.   Trikes, Quads, Elektroautos und Saisonkennzeichen

  • Die unter der Bezeichnung Trikes und Quads bekannten dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden kraftfahrzeugsteuerrechtlich bisher wie Pkws behandelt. Zukünftig handelt es sich bei ihnen um eine eigenständige Fahrzeuggruppe, deren Steuer nach Hubraum und Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen wird.       
  • Nach einer fünfjährigen Befreiung wird die Steuer bei reinen Elektro-Pkws nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte reduziert.
  • Der Gesetzgeber hat die Steuerpflicht von mindestens einem Monat bei Saisonkennzeichen nun ausdrücklich klargestellt.

3.   Aufgaben der Zulassungsbehörden

  • Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, konnten bisher sowohl die Zulassungsbehörden als auch ersatzweise die Finanzämter abmelden. Diese Zwangsabmeldungen obliegen künftig ausschließlich den Zulassungsbehörden.
  • Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.
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