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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Wesentliche Betriebsgrundlage: Entscheidend ist die Funktion des Namens-/Zeichenrechts im Betrieb

Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage wird Ihnen in steuerlichen Zusammenhängen immer wieder begegnen. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind (quantitative Betrachtung) oder die für die Betriebsfortführung besonderes Gewicht haben (qualitative Betrachtung).

Sie können unter anderem eine  Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) ohne Aufdeckung der stillen Reserven im Wege der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft einbringen. Im Gegenzug muss man Ihnen neue Anteile an der Gesellschaft gewähren und müssen Sie sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen Ihres Mitunternehmeranteils in die Kapitalgesellschaft einbringen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Recht an einem Namen oder einem Zeichen auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, wenn es weder bilanzierungsfähig noch warenzeichen- bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Insoweit sei entscheidend, ob das Recht seiner Funktion im Betrieb nach für diesen wesentlich ist (sogenannte funktionale Betrachtungsweise). Es komme nicht darauf an, dass das Recht seinerseits bilanzierungsfähig und markenrechtlich geschützt ist, sondern allein darauf, dass es seiner Funktion im Betrieb nach für diesen wesentlich ist.

Hinweis: Planen Sie Einbringungen oder andere Umstrukturierungen, sollten Sie die steuerlichen Folgen mit uns besprechen, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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