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Kfz-Steuer: Auch Wagen mit Doppelkabine gilt als Pkw

Die Kfz-Steuer wird für Pkws nach dem Hubraum und für Lkws nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Dabei ist es aus Steuersicht günstiger, wenn ein Wagen als Lkw eingestuft wird. Seit Mai 2005 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Pkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t. Betroffen sind

  • Geländewagen,
  • Sport Utility Vehicles (SUV),
  • Vans,
  • Mehrzweckfahrzeuge,
  • Kleinbusse,
  • Pick-ups,
  • Büro- oder Konferenzmobile und 
  • Kombinationskraftwagen.

Diese Fahrzeuge wurden bis Ende April 2005 nach den für Lkws geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet ihrer Bauart und Einrichtung. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der solche Fahrzeuge als Lkws galten. Doch werden sie nun ebenfalls als Pkws nach Hubraum besteuert - so beispielsweise ein Nissan Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.210 kg und einem Hubraum von 2.488 cm3.

  • Ein Pkw ist ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen geeignetes und bestimmtes Fahrzeug.
  • Lkws sind hingegen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs wird unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit bewertet. Dabei kann es sich um Merkmale wie

  • die Zahl der Sitzplätze,
  • die erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
  • die Größe der Ladefläche,
  • die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten,
  • das Fahrgestell,
  • die Motorisierung und
  • die Gestaltung der Karosserie handeln.

Faustregel: Ein Fahrzeug ist vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut, wenn dessen hierzu dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte seiner gesamten Nutzfläche.

Dies trifft auch auf den oben genannten Nissan zu, weil er nach Herstellerkonzeption für den Transport von fünf Personen geeignet und bestimmt ist und seine Ladefläche nicht größer ist als die, die zur Personenbeförderung dient. Dabei wird die zusätzliche Fläche, die sich durch Ausklappen der Heckklappe ergibt, nicht als Ladefläche berücksichtigt, weil sie nach der Grundkonstruktion die Rückwand des Laderaums und keine Bodenfläche darstellt. Gleiches gilt für die hintere Sitzbank: Zwar können durch Umklappen oder Ausbau zusätzliche Lasten transportiert werden, doch ein solcher Umbau ist nicht von Dauer und kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Auch der Stauraum hinter der Rückbank stellt keine Ladefläche dar, weil die Rückwand der Fahrerkabine ihn von der übrigen Ladefläche abtrennt.

Hinweis: Ein wesentliches Indiz für die Einstufung als Pkw ist die Zuladung. Ist diese absolut gesehen zwar deutlich höher als die der üblichen Pkws mit einfachem Kofferraum, entspricht aber lediglich 33,33 % des zulässigen Gesamtgewichts, unterschreitet sie die für einen Lkw typische Zuladung. Auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt mit 170 km/h in einem für Pkws typischen Bereich. Es spielt keine Rolle, dass das Fahrzeug möglicherweise ausschließlich oder überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Denn es kommt auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs an, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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