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Neue Verwaltungsgrundsätze: Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung

Die Verwaltung hat ihre Regeln zum Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung überarbeitet. Zur Frage, wie der Nachweis über die Zahlungen zu erbringen ist, wurden unter anderem die Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter neu gefasst:

Bei einer Person im erwerbsfähigen Alter geht man davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdient. Dazu hat sie ihre Arbeitskraft als Quelle, die ihr zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung steht, in ausreichendem Maße auszuschöpfen (Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter erkennt die Finanzverwaltung daher - mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen an. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht im Inland wohnen, zu prüfen (z.B. auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten).

Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf jedoch nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise

  • das Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr),
  • eine Behinderung,
  • ein schlechter Gesundheitszustand,
  • die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,
  • die Pflege behinderter Angehöriger,
  • ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder
  • eine Berufsausbildung

in Betracht. Eine bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt jedoch grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar.

Bei Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente wegen eines schlechten Gesundheitszustands oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis stellt das Finanzamt strenge Anforderungen: Er muss durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes geführt werden, die mindestens Angaben

  • zur Art der Krankheit,
  • zum Krankheitsbild und
  • den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw.
  • dem Grad der Behinderung des Unterstützten

enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang er noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schließt nicht aus, dass das Finanzamt weitere Auskünfte oder Nachweise verlangt.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die unterstützte Person im EU-Ausland lebt.

Hinweis: Bei Bedarf informieren wir Sie über weitere Einzelheiten der neuen Verwaltungsgrundsätze.

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zum Thema: Einkommensteuer

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