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Betriebs-/Praxisveräußerung: Motive für Verstoß gegen Behaltensfrist sind unbeachtlich

Für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vor dem 01.01.2009 gewährte der Gesetzgeber für Betriebsvermögen einen Freibetrag von 225.000 EUR und zusätzlich einen Bewertungsabschlag von 35 % (Steuervergünstigung). Voraussetzung für die Begünstigung war, dass der Gewerbebetrieb oder die Freiberuflerpraxis innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb durch den Erwerber fortgeführt werden musste. Bei einem Verstoß gegen diese Behaltensfrist entfiel die Steuervergünstigung rückwirkend.

Der Bundesfinanzhof hat die enge Auslegung dieser Vorschrift nun bestätigt und sein Urteil mit dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzestextes begründet. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist führt nach seiner Auffassung selbst dann zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers. Dabei sind die Motive für die steuerschädliche Verfügung irrelevant.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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