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Wertpapierhandel: Wann sind die Verluste gewerblich?

Handeln Sie mit Wertpapieren, kommt der Frage, ob die Gewinne oder Verluste als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen sind, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur bei einer Einordnung als gewerblich können Verluste aus Wertpapierveräußerungen mit anderen Einkünften - beispielsweise aus nichtselbständiger Tätigkeit - verrechnet werden. Handelt es sich hingegen um Einkünfte aus Kapitalvermögen, kommt nur eine Verrechnung mit gleichartigen Gewinnen in Betracht.

Die Rechtsprechung zeigt allerdings, dass Sie die Einordnung der Einkünfte als gewerblich nur erreichen können, wenn Sie als Finanzdienstleister auftreten. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) gerade wieder im Fall eines Lehrers entschieden, der innerhalb eines einheitlichen Depots neben seinem eigenen auch das Vermögen seiner Mutter verwaltet - und zwar aufgrund eines Anlagevertrags mit Risikobegrenzung für seine Mutter und Gewinnbeteiligung für sich selbst. Hier liegt laut BFH kein gewerblicher Wertpapierhandel vor, weil die Vermögensverwaltung eines Privatanlegers mit lediglich einem "Kunden", der seine An- und Verkaufstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausübt bzw. durch ein Finanzunternehmen ausüben lässt, nicht dem Bild des Finanz-"Unternehmens" entspricht. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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