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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Private Pkw-Nutzung: Die Rolle des Anscheinsbeweises bei der Besteuerung

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines von ihrem Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Den geldwerten Vorteil können sie entweder mittels pauschaler Ermittlung durch die sogenannte 1%-Regel oder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln.

Im Betriebsvermögen eines Apothekers befanden sich Kfz, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt, da es arbeitsvertraglich verboten war, die Fahrzeuge privat zu nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt dennoch davon aus, dass der Sohn des Apothekers ein Kfz auch privat nutzte, und bewertete es als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug nach der 1%-Regelung. Das Finanzgericht Niedersachsen stimmte dem zu und berief sich dabei auf die allgemeine Lebenserfahrung (sogenenannter Beweis des ersten Anscheins).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Anwendung der 1%-Regelung aber voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur Privatnutzung überlässt. Steht eine solche Überlassung nicht fest, kann die fehlende Feststellung nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht zwar dafür, dass ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auf Grundlage des Arbeitsvertrags oder einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wagen zur privaten Nutzung überlässt. In seiner Entscheidung verdeutlicht der BFH, dass eine unbefugte Privatnutzung nicht zu einem als Arbeitslohn anzusetzenden Vorteil führt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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