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Alterseinkünfte: Keine Öffnungsklausel für Beamten-Versorgungsanwartschaften

Auf Antrag unterliegen auch Leibrenten der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum 31.12.2004 geleistet und oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (sogenannte Öffnungsklausel). Sie müssen der Finanzbehörde allerdings nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre lang überschritten wurde. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass nur diejenigen tatsächlich geleisteten Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel berücksichtigt werden können, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben hingegen unberücksichtigt.

Hinweis: Der BFH bejaht in dieser Entscheidung nochmals die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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