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Informationen für Freiberufler

Anteilsverkauf: Freiberufler-Gesellschaft muss Übergangsbilanz erstellen

Auch Einnahmen aus dem Verkauf einer Firma, einer Praxis oder von Anteilen an einer Personengesellschaft mit gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit sind als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte steuerpflichtig. Im Bereich der freiberuflichen Tätigkeit gilt dies beispielsweise für die Freiberufler-GbR oder Partnerschaftsgesellschaft. In vielen Fällen gibt es aber auch Vergünstigungen auf die Gewinne aus den Veräußerungen:

  • Die Besteuerung erfolgt nach der sogenannten Fünftelregelung, bei der die Einkommensteuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Sonderzahlung berechnet wird. Im zweiten Schritt kommt dann der Einmalbetrag mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird schließlich mit fünf multipliziert. Dies bringt in der Regel nur eine leichte Senkung der Progression und wirkt sich bei hohen Einkommen überhaupt nicht aus.
  • Einen Freibetrag von 45.000 EUR gibt es, sofern der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 EUR übersteigt.
  • Ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs wirkt - bei einem Verkauf ab dem 55. Lebensjahr oder einer dauernden Berufsunfähigkeit - auf die Beträge, die den Freibetrag übersteigen. Mindestens wird aber der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt. Diese Vergünstigung muss beantragt werden und gilt nur einmal im Leben.

Freiberufliche Gesellschaften ermitteln ihren Gewinn oftmals durch Einnahmenüberschussrechnung. Veräußert nun ein Beteiligter seinen gesamten Anteil, ist der Wert seiner Beteiligung zu diesem Zeitpunkt nach Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellen. Also muss die Gesellschaft zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn und zur Ermittlung des steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinns fiktiv eine Übergangsbilanz erstellen, aus der sich die Zu- und Abrechnungen ergeben, die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Das betrifft beispielsweise ausstehende Forderungen auf der Einnahmen- und noch nicht bezahlte Rechnungen auf der Ausgabenseite.

Hinweis: Diese zwingende Bilanzierung steht weder zur Disposition der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft noch kann sie durch anderslautende privatvertragliche Regelungen ersetzt werden. Denn aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Transparenz des Personenzusammenschlusses muss zur Ermittlung des Vermögensstatus der Gesellschaft eine Bilanz erstellt werden.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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