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Verlustabzugsverbot: Bei Abschreibung auf Gesellschafterdarlehen voll berücksichtigt

Nach dem bis 2008 geltenden Halbeinkünfteverfahren blieben 50 % des Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH steuerfrei; im Gegenzug zählte aber auch nur die Hälfte der Aufwendungen (wie Kreditzinsen). Diese Regelung hat sich seit 2009 nur leicht verändert: Über das neue Teileinkünfteverfahren sind nun 40 % der Gewinne steuerfrei und dafür dürfen 60 % der Kosten berücksichtigt werden.

Bei Teilwertabschreibungen auf sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen greift dieses Abzugsverbot nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen allerdings nicht, da das Gesellschafterdarlehen nicht mit steuerfreien Einkünften zusammenhängt. Damit zählt diese Abschreibung in voller Höhe gewinnmindernd. Bei Darlehen mit eigenkapitalersetzendem Charakter lassen die Gesellschafter den Kredit in der Krise der GmbH wegen Überschuldung stehen. Dabei handelt es sich um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der Beteiligung als solche - unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung - zu unterscheiden sind. Der Zusammenhang besteht daher lediglich zwischen der Stellung als Gesellschafter und der Darlehensgewährung, nicht jedoch zwischen dem Wertverlust und der Erzielung von Beteiligungserträgen.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.

Hinweis: Wirft eine GmbH-Beteiligung keine Gewinnausschüttungen ab, lassen sich die mit ihr verbundenen Kosten oder ein realisierter Verlust trotzdem von der Steuer absetzen. Denn nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung muss der GmbH-Gesellschafter in Fällen vor 2009 nicht das Halbeinkünfteverfahren anwenden. Dieses greift nämlich nicht, wenn keine steuerfreien Einnahmen erzielt werden.

Die Finanzverwaltung erkennt dies nun an, so dass sich die Aufwendungen bei einer ertragslosen Beteiligung fast ausnahmslos in voller Höhe absetzen lassen.

Das Jahressteuergesetz 2010 wird eine neue Vorschrift einführen, um die erwarteten Steuermindereinnahmen auf Dauer zu verhindern. Hiernach sollen sich Gewinne und Verluste aus einer Kapitalbeteiligung gleichermaßen nur anteilig auf die Einkommensteuer auswirken. Da diese Gesetzesänderung erst ab 2011 in Kraft tritt, können betroffene Gesellschafter noch bis zum 31.12. des laufenden Jahres reagieren und beispielsweise eine ertraglose GmbH veräußern.

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zum Thema: Einkommensteuer

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