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Grundsteuer: Erlass bei ausbleibenden Mieterträgen

Lagen die Mieterträge unter dem Üblichen, gibt es auf Antrag einen nachträglichen Erlass von Grundsteuer. Dieser kommt durch die Entwicklung der Rechtsprechung jetzt häufiger in Betracht, weil bereits ein strukturbedingter Minderungsgrund wie allgemeiner Mietverfall, Überangebot oder schleichender Bevölkerungsrückgang in der Region für eine Rückzahlung ausreicht. Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt bis Ende März des jeweiligen Folgejahres gestellt werden, für 2010 also bis zum 31.03.2011.

Wegen drohenden Einnahmeausfällen bei den Gemeinden wurde die Regelung über das Jahressteuergesetz 2009 deutlich eingeschränkt. Die Änderungen galten bereits rückwirkend ab 2008. Kam bis 2007 ein Erlass in Betracht, wenn sich der Rohertrag um mindestens 20,1 % gemindert hatte, muss seit 2008 eine Ertragsminderung von mehr als 50 % vorliegen. Dann erfolgt insoweit ein Erlass um ein Viertel der erhobenen Grundsteuer. Die Hälfte der gezahlten Abgabe wird erstattet, wenn der Ertrag für das gesamte Jahr vollständig ausgefallen ist, weil beispielsweise die Wohnung komplett leer stand, es von einem Mieter kein Geld gab oder die Räume wegen Unwetter oder anderen Vorfällen nicht nutzbar waren.

Beispiel: Vermietetes Zweifamilienhaus. Wohnung 1 steht im gesamten Jahr leer, Wohnung 2 kann nur zu 70 % des Marktniveaus von 1.000 EUR vermietet werden. Für das Haus wurden 1.200 EUR Grundsteuer bezahlt.

Erlasszeitraum ab 2008 bis 2007
Normaler Ertrag im Monat 2.000 EUR 2.000 EUR
Tatsächlicher Ertrag 700 EUR 700 EUR
Ertragsminderung 65 % 65 %
Gezahlte Grundsteuer 1.200 EUR 1.200 EUR
Mietminderung 65 % x 4/5 x 1.200 EUR ¼ x 1.200 EUR 300 EUR 624 EUR

Ergebnis: Die Neuregelung reduziert den Erstattungsanspruch auf mehr als die Hälfte.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Bremen verstößt das nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der es grundsätzlich verbietet, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen. Die Änderung verletzt weder das Eigentumsrecht betroffener Steuerpflichtiger, noch verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Hinweis: Ob diese rückwirkende Verschärfung verfassungsgemäß ist, wird beim Bundesfinanzhof in einer anhängigen Revision geklärt. Vermieter sollten ihre Fälle bei den Gemeinden und in den Stadtstaaten beim Finanzamt über ein ruhendes Verfahren offen halten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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