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Umsatzsteuer: Unternehmer können die günstige Differenzberechnung anwenden

Verkaufen Unternehmer Gegenstände an Privatpersonen oder Selbständige, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich für die Abnehmer der Gesamtpreis um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und somit in der Regel um 19 %. Bei der vielfach unbekannten sogenannten Differenzbesteuerung wird als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer nur die positive Differenz zwischen Verkaufs- und ursprünglichem Einkaufspreis herangezogen. Diese Methode wird zumeist bei Kfz-Händlern angewendet, die Gebrauchtfahrzeuge von privat an privat verkaufen. Sie ist aber auch in anderen Bereichen möglich, wenn

  • es sich beim Unternehmer um einen Wiederverkäufer handelt,
  • bewegliche, körperliche Gebrauchtgegenstände verkauft werden,
  • aus deren Erwerb - etwa von Privatpersonen - zuvor kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und
  • der Wiederverkäufer in seiner Rechnung die enthaltene Umsatzsteuer nicht offen ausweist.

Diese umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer nur gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende gebrauchte Gegenstände veräußert. Denn der gewerbsmäßige Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen setzt für die Differenzbesteuerung nicht voraus, dass der Handel mit gebrauchten Gütern zum Unternehmen des Wiederverkäufers gehört. Vielmehr kann sich der Handel auch auf neue Gegenstände beziehen, wie etwa beim Kioskbesitzer. Daher kann dieser auf den Verkauf seines gebrauchten Betriebs-Pkw die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er den Wagen damals ohne Vorsteuerabzug erworben hatte. Es ist nicht notwendig, dass der Pkw-Verkauf die typische Kerntätigkeit darstellt.

Tipp: Dieser Grundsatz lässt sich auf vergleichbare Unternehmer übertragen und ist besonders attraktiv, wenn der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis liegt, was bei Gebrauchtwagen eher die Regel ist. Denn dann fällt insoweit überhaupt keine Umsatzsteuer an und für den Abnehmer (Privatperson oder z.B. ein Arzt ohne Vorsteuerabzug) wird es durch den günstigen Preis attraktiver, das Angebot anzunehmen.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Entsprechende Fälle sollten bis zur endgültigen Klärung der Streitfrage offengehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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