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Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften: Bescheinigung der Verlusttöpfe rechtzeitig beantragen!

Bei der sogenannten Topfführung verrechnen Kreditinstitute Gewinne bzw. positive Kapitaleinkünfte laufend mit Verlusten. Dabei berücksichtigen sie auch, dass Veräußerungsverluste bei Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Auf Antrag bescheinigen die Kreditinstitute den sich ergebenden Saldo der Kapitalerträge; im Regelfall versenden sie die Steuerbescheinigungen aber auch ohne Antrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Jahressaldo insgesamt negativ ist, wenn also die Verluste überwiegen. In diesem Fall muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres ein unwiderruflicher Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste gestellt werden. Ein solcher Antrag hat zur Folge, dass bei der Bank die Verluste nicht mehr berücksichtigt werden und zur Verrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen. Wird kein (rechtzeitiger) Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt, überträgt die Bank die Verluste in das folgende Jahr zur laufenden Verrechnung mit Gewinnen bzw. positiven Kapitaleinkünften.

Hinweis: Eine Verlustverrechnung, die vom Kreditinstitut im Laufe des Jahres vorgenommen wurde, kann bei der Veranlagung nicht rückgängig gemacht werden.

Information für: alle, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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