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Bildungsmaßnahmen: Arbeitgeber darf sie oft steuerfrei erstatten

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Firma durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen, in außerbetrieblichen Einrichtungen oder durch fremde Unternehmer durchgeführt werden. Dieser Grundsatz in den Lohnsteuer-Richtlinien galt bislang aber nicht, wenn die berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung durch ein fremdes Institut für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht wurde. Sofern diese Kosten durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen oder dem Arbeitnehmer ersetzt wurden, lag ab 2008 steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und der Angestellte konnte seinen Aufwand als Werbungskosten geltend machen.

Jetzt macht die Finanzverwaltung einen Rückzieher von dieser Einschränkung. Nach den neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 führen berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers ab sofort nicht mehr zu Arbeitslohn, wenn die Rechnung hierüber auf den Namen des Angestellten ausgestellt worden ist. Entscheidend ist nur, dass die Maßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt worden ist.

Also hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer strengen bisherigen Rechtsauffassung fest. Allerdings stellt sie Kriterien auf, wann die Lohnsteuerpflicht entfällt. Der Arbeitgeber muss

  • die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell oder für diese besondere Bildungsmaßnahme bereits im Vorhinein zugesagt haben,
  • auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum seinem Lohnkonto nehmen. Damit will der Fiskus vermeiden, dass der Arbeitnehmer Werbungskosten für eine Fortbildungsmaßnahme in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, für die er wirtschaftlich gesehen keine Aufwendungen getragen hat.

Die erweiterte steuerfreie Kostenübernahme durch den Betrieb führt zu einer deutlichen Vereinfachung, wenn sich die Angestellten selbst zur Fortbildung anmelden.

Hinweis: Lohnsteuer-Richtlinien sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur für den Umgang mit dem Fiskus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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