Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gutscheine vom Arbeitgeber: Nur ein Sachbezug bringt Steuerfreiheit

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gutscheine für konkrete Gegenstände, kann für den Sachbezug die monatliche Freigrenze von 44 EUR genutzt werden. Dies kann im Jahr Einnahmen von bis zu 528 EUR komplett von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben freistellen. Für Geldgeschenke gewährt der Fiskus dieses Privileg aber nicht, so dass ab dem ersten Euro Lohnsteuer anfällt.

Daher gibt es immer wieder Streit zwischen Betrieben und Lohnsteueraußenprüfern über die Frage, ob privilegierte Sachbezüge vorliegen oder aber Geld-Zuwendungen, die zum Übergabezeitpunkt der Gutscheine lohnsteuerpflichtig sind.

  • Ein Warengutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, wird nur dann als Sachbezug behandelt, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet und der Arbeitnehmer tatsächlich nur diesen Gegenstand damit beziehen kann.
  • Weist ein Gutschein lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird, kann er - wie Bargeld - zum Kauf eines beliebigen Artikels verwendet werden. Daher liegt eine Barlohnzuwendung vor, bei der die Freigrenze nicht zum Ansatz kommt.

Auch Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks können einen Sachbezug darstellen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Nicht aber, wenn die Schecks zwar zum sofortigen Verbrauch bestimmter Lebensmittel verwendet werden sollen, diese aber nicht konkret vorgegeben sind. Können die Angestellten ihre Schecks beispielsweise nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder zum sofortigen Verbrauch bestimmter Lebensmittel nutzen, sind sie in ihrer Entscheidung dennoch frei. Denn die Gutscheine geben nicht konkret vor, welche Waren sie im einzelnen erwerben können. Dann sind die (Restaurant-)Schecks zweckgebundene Geldzuwendungen.

Beispiel: Ein Tankgutschein über monatlich 40 EUR ist kein Sachlohn, bei der Angabe von 30 l Benzin greift die Freigrenze dagegen. Ein Einkaufsgutschein über täglich eine Tafel Schokolade ist begünstigt, 1,50 EUR zum Kauf von Süßigkeiten sind aber Geldbezug.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.