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Steuerliches Einlagekonto: Wann kommt es zu Ausschüttungen?

Bei Kapitalgesellschaften ist das Eigenkapital in unterschiedliche Positionen gegliedert, so unter anderem

  • das gezeichnete Kapital,
  • Kapitalrücklagen oder
  • Gewinnrücklagen.

Offene oder verdeckte Einlagen des Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft können dabei nicht unmittelbar aus einer dieser Positionen abgelesen werden. Da solche Einlagen bei Auskehrung an den Gesellschafter jedoch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, bedient man sich zur Ermittlung der Summe der Einlagen, die in eine Kapitalgesellschaft geleistet worden sind, eines fiktiven Einlagekontos, des sogenannten steuerlichen Einlagekontos.

Dieses fiktive Konto, das nicht für jeden Gesellschafter, sondern einheitlich für die Kapitalgesellschaft geführt wird, wird jährlich durch einen Bescheid festgestellt. Eine Führung dieses Kontos pro Gesellschafter ist schon deshalb überflüssig, weil eine Verfügung über die geleisteten Einlagen etwa durch Direktzugriff nicht möglich ist. Das steuerliche Einlagekonto bzw. die Einlagen aller Gesellschafter können ausschließlich durch Ausschüttungen verwendet bzw. an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Für die Frage, ob Ausschüttungen seitens der Gesellschaft durch erwirtschaftete Gewinne oder durch Einlagen der Gesellschafter finanziert werden, schreibt das Gesetz eine einzuhaltende Reihenfolge der Verwendung vor.

Demnach kann es nur dann zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen, wenn die Summe der Ausschüttungen (offen und verdeckt) den Betrag des sogenannten ausschüttbaren Gewinns übersteigt. Nur dann und insoweit kommt es zu einer Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter. Diese Verwendung muss auf der Steuerbescheinigung entsprechend vermerkt werden, da die Rückzahlung von Einlagen beim Gesellschafter nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Hinweis: In der Regel entspricht das steuerliche Einlagekonto der bilanziellen Kapitalrücklage. Davon kann jedoch nicht immer ausgegangen werden. Da insbesondere ein Direktzugriff nicht möglich ist und die Einlagen auch unbewusst ausgeschüttet werden können, sollten Sie die Berechnung der Einlagenverwendung Ihrem steuerlichen Berater überlassen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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