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Einkünfteerzielungsabsicht: BFH verlangt konkreten Nachweis für Gewerbeobjekte

Mit der Vermietung von Gewerbeobjekten erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Als Werbungskosten können Sie alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfordert die Absicht, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Hiervon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass bei der Vermietung von Gewerbeobjekten die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen und gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen trifft Sie dabei die objektive Beweislast (Feststellungslast). Die Richter differenzieren somit zwischen der Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, ohne dies weiter zu begründen. Bei der unbefristeten Vermietung von Wohnimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nämlich nach wie vor unterstellt.

Hinweis: Vor Beginn einer Vermietungstätigkeit sollten Sie die Einkünfteerzielungsabsicht von uns prüfen lassen, um spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und mögliche Steuernachzahlungen zu vermeiden. Bei der sorgfältigen Dokumentation sind wir Ihnen gern behilflich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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