Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an?

In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sogenannter innergemeinschaftlicher Lieferungen vorliegen. Grundsätzlich sind diese - vergleichbar mit dem Export aus der EU hinaus - von der Umsatzsteuer befreit.

Im Einzelnen setzt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Folgendes voraus:

  1. Warenbewegung von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat.
  2. Der Erwerber muss Unternehmer sein und die Ware für sein Unternehmen kaufen.
  3. Der Erwerb der Ware muss in dem Mitgliedstaat, in den diese gebracht wird, der sogenannten Erwerbsbesteuerung unterliegen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob der Warenerwerb durch den Empfänger auch tatsächlich versteuert wird. Der Käufer muss lediglich zur Besteuerung verpflichtet sein - was auf Unternehmer als Abnehmer in der Regel zutrifft. 

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Lieferant nachweisen. Dabei ist zwischen dem sogenannten Buch- und dem Belegnachweis zu unterscheiden. Die einzelnen Anforderungen an die Nachweise ergeben sich aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Dazu gehört insbesondere die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers als Nachweis der Unternehmereigenschaft.

Nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es auf diese Nachweise dann nicht an, wenn nach objektiver Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gegeben sind. Dies hat der BFH jüngst noch einmal bestätigt. Allerdings sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die objektive Beweislage sehr hoch; bei unzureichenden Nachweisen geht sie grundsätzlich von einer Steuerpflicht der Lieferung aus. Es empfiehlt sich daher immer, die korrekten Nachweise nach der UStDV zu führen.

Hinweis: Bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen handelt es sich um eine komplizierte Materie. Sofern Sie in Ihrem Unternehmen keine Erfahrungen mit solchen Lieferungen in das EU-Ausland haben, sollten Sie vor der Lieferung Kontakt mit uns aufnehmen.

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.