Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Reichen Vermieter Kontoauszüge oder Unternehmer Rechnungen ein, darf das Finanzamt diese zunächst behalten und muss sie erst nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens zurückgeben. Denn aus der Regelung in der Abgabenordnung, nach der Geschäftspapiere und Urkunden nicht nur zur Einsicht, sondern auch zur nachfolgenden Prüfung vorzulegen sind, folgt, dass sie der Finanzbehörde zunächst einmal überlassen werden müssen. Die Entscheidung darüber, wann und wie lange die Beamten eingereichte Unterlagen zur Prüfung behalten, liegt allein in ihrem Ermessen. Im Regelfall ist es sachgerecht, wenn die Belege bis zum Abschluss eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens an Amtsstelle verbleiben.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine längere Zeit für die Prüfung angemessen sein. Dabei muss das Finanzamt nicht so arbeiten, wie es der Steuerzahler gern hätte. Dieser hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sein Steuerfall vorrangig und sofort bearbeitet wird. Und die Beamten sind nicht gesetzlich verpflichtet, eingereichte Unterlagen bis zur abschließenden Prüfung zurückzugeben oder Kopien zu fertigen. Die Umstände der Prüfung richten sich vielmehr nach ihrem Recht, ihren inneren Arbeitsablauf selbst zu gestalten.

Hinweis: Da sich die Entscheidung über einen Einspruch lange hinziehen kann, sollten Sie wichtige Unterlagen zunächst kopieren, bevor Sie sie dem Finanzamt im Original zur Verfügung stellen. Da Sie gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet sind, können Sie dies nicht einfach verweigern. Die Finanzbehörde kann die Vorlage von Unterlagen sogar mit Zwangsmitteln durchsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie sich nicht ermitteln oder berechnen lassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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