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GmbH-Gesellschafterdarlehen: Konditionen müssen Fremdvergleich standhalten

Eine der häufigsten Gesellschaftsformen im Mittelstand ist die GmbH. Oftmals finanziert sie sich durch Fremdkapital ihrer Gesellschafter. Dies geschieht häufig in der Form, dass die Gesellschafter der GmbH Immobilien überlassen. Ein überwiegend beteiligter Gesellschafter erzielt mit der Vermietung an "seine" GmbH jedoch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vielmehr führt die sogenannte Betriebsaufspaltung dazu, dass die Vermietung als gewerblich gilt.

Hinweis: Die Rechtsfolgen gehen aber noch darüber hinaus: Die Anteile an der GmbH sind notwendiges Betriebsvermögen des Vermietungsbetriebs; ebenso sind etwaige Gesellschafterdarlehen als Betriebsdarlehen zu betrachten. Für betriebliche Darlehen kann dies jedoch - insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten - eher vorteilhaft sein. Denn Wertminderungen auf Gesellschafterdarlehen würden sich - mangels Bezugs von Einkünften im Privatvermögen - nicht auswirken. Sind die Darlehen jedoch notwendiges Betriebsvermögen des Vermietungsbetriebs, wirken sich entsprechende Wertminderungen steuermindernd aus.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Darlehensabschreibung ist allerdings, dass die Darlehensgewährung einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Sie muss also so erfolgen, wie sie unter fremden Dritten üblich ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt in folgenden Fällen keine fremdübliche Darlehensgewährung vor:

  • keine tatsächliche Durchführung des Vertrags
  • Unverzinslichkeit des Darlehens
  • reguläre Verzinsung, jedoch fremdunübliche oder keine Besicherung
  • reguläre Verzinsung, reguläre Besicherung, jedoch Stehenlassen des Darlehens in einer Gesellschaftskrise

Liegen keine fremdüblichen Bedingungen vor, folgert die Finanzverwaltung hieraus, dass die Darlehensgewährung nicht auf die Erzielung von Zinseinnahmen zielte. Vielmehr unterstellt sie, dass der Gesellschafter seiner Gesellschaft in diesen Fällen einen Vorteil zukommen lassen wollte, so dass diese höhere Dividenden an ihn ausschütten könnte.

Ebenso, wie Dividenden, die im Vermietungsbetrieb erzielt werden, zu 60 % steuerpflichtig sind (keine Abgeltungsteuer im betrieblichen Bereich), wirkt sich die Abschreibung auf eine unübliche Darlehensforderung dann auch nur zu 60 % auf das zu versteuernde Einkommen aus.

Hinweis: Die Fremdüblichkeit müssen Sie bereits belegen, wenn das Darlehen gewährt wird. Der Dokumentation kommt hierbei sehr große Bedeutung zu. Dass ein fremdübliches Darlehen vorliegt, könnten Sie beispielsweise untermauern, indem Sie verschiedene Bankangebote vorlegen. Dem Gesellschafterdarlehen sollten dann dieselben Konditionen zugrunde liegen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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