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Erbbauchrechtsbestellung: Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung?

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung. Als Gegenleistung zählt bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, ob eine Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung zu berücksichtigen und der Grunderwerbesteuer zu unterwerfen ist.

  • Verpflichtet sich ein Erbbauberechtigter bei der Bestellung eines Erbbaurechts gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Errichtung oder umfassenden Sanierung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen und somit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.
  • Zielt der Erbbaurechtsvertrag darauf ab, dass dem Grundstückseigentümer nach Beendigung des Erbbaurechts bestimmte, vom Erbbauberechtigten vertragsmäßig auf dem Erbbaugrundstück geschaffene Sachwerte entschädigungslos zufallen, ist die Sanierungsverpflichtung eine Gegenleistung, die dann der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn nach Beendigung eine Entschädigung zu zahlen ist.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer wird bei Kauf- und Übertragungsvorgängen vielfach vernachlässigt - Sie aber sollten solche Vorgänge zur Sicherheit stets von uns prüfen lassen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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