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Informationen für Kapitalanleger

Geldanlage: Veränderte Regeln bei der Abgeltungsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer aus dem Dezember 2009 jetzt in einigen Punkten geändert und um neue Sachverhalte ergänzt. Für die Anlegerpraxis sind folgende Aspekte relevant:

Zertifikate: Verfällt ein Derivat wertlos, wirkt sich der dabei entstandene Verlust steuerlich nicht aus. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob der Basiswert seine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen oder ob ein sogenanntes schädliches Knock-out-Ereignis das Zertifikat vorzeitig beendet hat. Während der Laufzeit erfolgte Auszahlungen werden wie normale steuerpflichtige Zinseinnahmen eingestuft. Gibt es deshalb bei Fälligkeit keine weitere Tilgung mehr, dürfen die Banken dieses Minus ebenfalls nicht berücksichtigen. Eine Ausnahme gewährt der Fiskus nur, wenn die Emissionsbedingungen eindeutige Angaben zur Teiltilgung während der Laufzeit vorsehen. Dann wird der Verlust bei Fälligkeit zwar auch nicht berücksichtigt, dafür muss aber die Vorabzahlung nicht versteuert werden.

Freistellungsauftrag: Seit Neujahr 2011 müssen Sparer ein geändertes Formular verwenden. Die Neufassung war nötig geworden, weil Anleger bei neueingereichten Freistellungsaufträgen ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) angeben müssen - bei gemeinsamen Aufträgen von Eheleuten die Nummern beider Gatten. Ansonsten fällt ab dem ersten Euro Kapitalertrag Abgeltungsteuer an. Denn Banken teilen es dem Finanzamt automatisch online mit, wenn Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aufgrund vorliegender Freistellungsaufträge brutto ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. Hierdurch wird dem Fiskus neben dem Namen, der Anschrift, dem Geburtsdatum und dem Anlageinstitut des Anlegers künftig auch dessen Steuer-ID bekannt. Damit kann der Fiskus die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen und es fällt schneller auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 EUR pro Person angibt.

Falschberatung: Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern bei einer Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese der Abgeltungsteuer. Das gilt auch bei Entschädigungen für künftig zu erwartende Schäden. Die Zahlungen stellen immer dann besondere steuerpflichtige Entgelte dar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten Transaktion besteht, bei der entweder ein Verlust entstanden ist oder ein Gewinn vermindert wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kreditinstitut die Entschädigung auf freiwilliger Basis zahlt oder aufgrund eines Gerichtsurteils.

Ehegatten: Führt ein Ehepaar bei einem Kreditinstitut getrennte Konten oder Depots, darf es die Verluste nur dann ehegattenübergreifend verrechnen, wenn es dem Institut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt hat. Sofern das Freistellungsvolumen bereits bei einer anderen Bank ausgeschöpft ist, gelingt dies mit einem Freistellungsauftrag über 0 EUR. Diese Option ist im neuen Vordruck gesondert vorgesehen. Am Jahresende verbleibende Verluste können Eheleute nur mit dem negativen Saldo beim Finanzamt geltend machen, der nach der Verrechnung der Kontenverbindung untereinander verbleibt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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