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Informationen für Unternehmer

Steuererstattung: Bilanzansatz erst bei Rechtssicherheit über den Anspruch

Als Gewerbetreibender müssen Sie für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen in der Bilanz ansetzen. Sie müssen es nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ausweisen, sofern Sie keinen anderen Ansatz gewählt haben. Dabei bestimmt sich die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Bilanz nicht in erster Linie nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar, sondern ob der konkrete Vermögensvorteil wirtschaftlich nutzbar ist und einen durchsetzbaren Vermögenswert darstellt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Aktivierung bestehender Steuererstattungsansprüche. Eine Bilanzierung kommt so lange nicht in Betracht, wie ihrer Geltendmachung zwischen den Beteiligten - Unternehmer und Finanzamt - noch streitige Steuerfestsetzungen entgegenstehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Finanzverwaltung bereits vor Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, ihren Standpunkt aufzugeben und den Steuererstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang zu akzeptieren. Dann stellt der Anspruch auf Steuerrückzahlung einen durchsetzbaren Vermögenswert dar.

In der Praxis kommt dies beispielsweise dann vor, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) oder bei der Umsatzsteuer insbesondere der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Unternehmers urteilt und der Sachverhalt im Steuerbescheid noch berücksichtigt werden kann. Hier reicht für die Bilanzierung aber weder die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Rechtsfrage im Bundessteuerblatt noch eine vorangegangene Grundsatzentscheidung des EuGH. Denn es handelt sich weiterhin um eine zunächst noch bestrittene Forderung, die erst dann aktiviert werden kann, wenn sie rechtskräftig ist oder vom Schuldner - dem Finanzamt - offiziell anerkannt wird. Die Forderung kann somit erst am Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem die Rechtskraft eintritt oder die Einigung zustande kommt. Die Anerkennung der Erstattungsansprüche ist eine wertbegründende Tatsache, die für vorhergehende Bilanzstichtage nicht zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Zu diesem Streitthema ist eine Revision beim BFH anhängig. Einen entsprechenden Fall können Sie daher über ein ruhendes Einspruchsverfahren offenhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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