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Informationen für Unternehmer

Verletzung der Buchführungspflichten: Finanzamt darf großzügig schätzen

Wird die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich, weil Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten verletzt worden sind, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, da der Unternehmer möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Möchte der Betroffene eine abweichende Festsetzung herbeiführen, muss er nachweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die darauf schließen lassen, dass ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlicher ist.

Diesen Tenor untermauert das Finanzgericht München noch mit einigen praxisrelevanten Aussagen:

  • Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die hierfür von Bedeutung sind.
  • Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
  • Welche Methode angewendet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts. Sie muss auf zumutbare Weise zum wahrscheinlichsten Ergebnis führen.
  • Die Nachkalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Sie ist so zuverlässig, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der errechneten Beträge nichtverbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann.
  • Bei einer Kassenführung muss die Manipulation von Aufzeichnungen möglichst ausgeschlossen sein. Das System muss programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhalten, die von der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten nachträglich geändert werden.
  • Ein auf der Basis der Software Microsoft Excel geführtes Kassenbuch gibt zu erheblichen Zweifeln an seiner Ordnungsmäßigkeit Anlass. Bei Excel kann nämlich nicht festgestellt werden, ob und welche Änderungen vor dem Ausdruck erfolgt sind.
  • Die sogenannte Offene-Posten-Buchhaltung befreit nur von der Führung eines Geschäftsfreundebuchs als Nebenbuch, ersetzt aber nicht die entsprechenden Buchungen auf den Sachkonten.

 

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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