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Strafbefreiungserklärungsgesetz: Keine Anwendung auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte

Machen Sie bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Sachverhalte und kommt es dadurch zu einer Steuerverkürzung, begehen Sie eine Steuerhinterziehung. Um Steuersünder wieder zur Ehrlichkeit zu bewegen, hatte es der Gesetzgeber bis zum 31.12.2004 durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ermöglicht, bislang nicht ordnungsgemäß erklärte Einkünfte nachträglich anzugeben und mit einem Pauschsatz von 25 % zu versteuern.

In einem aktuellen Streitfall beantragte ein Kläger, diesen Pauschsteuersatz auch auf seine ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anzuwenden. Der Bundesfinanzhof entschied aber, dass die einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG nur denjenigen zuteil wird, die unter den Tatbestand des Gesetzes fallen, also Steuern hinterzogen haben. Nach Auffassung der Richter ist es ausgeschlossen, die Begünstigungen - insbesondere den Steuersatz von 25 % - auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Steuerpflichtiger auszuweiten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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