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Nach der Schätzung: Wer die Fristen ignoriert, hat keine Chance auf günstige Festsetzung

Geben Sie Ihre Steuererklärung verspätet ab, kann dies zu Sanktionen durch die Finanzverwaltung führen. Deren Spektrum reicht von der Festsetzung von Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangsgeld) bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und ist regelmäßig mit einem satten Verspätungszuschlag garniert.

Zumeist liegt die Schätzung des Finanzamts über den tatsächlich erzielten Besteuerungsgrundlagen und soll den Verspäteten so zur Abgabe seiner Steuererklärung bewegen. Um eine auf Ihrer Steuererklärung basierende, niedrigere Festsetzung zu erreichen, müssen Sie dann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegen. Steht dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können Sie die Erklärung sogar noch nach Ablauf der Einspruchsfrist einreichen. Doch aufgepasst: Hebt das Finanzamt zwischenzeitlich den Nachprüfungsvorbehalt auf, muss Ihr Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zugang erfolgen. Denn der ursprüngliche Schätzungsbescheid steht dann der erstmaligen Festsetzung ohne Vorbehalt gleich.

Das Finanzgericht München (FG) hat die Klage eines Kfz-Händlers abgewiesen, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe seiner Steuererklärungen geschätzt worden waren. Auch nachdem das Finanzamt die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben hatte, ließen er und sein Steuerberater die Einspruchsfrist verstreichen. Eine günstigere Steuerfestsetzung auf Grundlage der dann eingereichten Steuererklärungen lehnte das Finanzamt ab - und die Finanzrichter gaben ihm recht.

Die Vorbehalte der Nachprüfung sind wirksam aufgehoben worden; eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen scheitert am groben Verschulden des Kfz-Händlers, so das FG. Da er einen Steuerberater mit der Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen beauftragt hat, ist sowohl dessen Verschulden als auch das von dessen Hilfskräften dem Kfz-Händler zuzurechnen. Bei der Prüfung der Verschuldensfrage sind laut FG einzubeziehen

  • der Zeitraum, in dem der Bescheid nach Durchführung der Steuerveranlagung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und eine Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit hätte beantragt werden können, sowie
  • der Zeitraum, in dem der ursprüngliche Steuerbescheid oder ein Steuerbescheid, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt, noch anfechtbar gewesen wäre.

Im Unterlassen dieser Möglichkeiten liegt eine nicht entschuldbare Sorgfaltsverletzung.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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