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Beteiligungsveräußerungen: Wann können Finanzunternehmen steuerfrei veräußern?

Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, kann die Beteiligung grundsätzlich (zu 95 %) steuerfrei veräußert werden. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich dabei als Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis, Anschaffungs- und Veräußerungskosten.

Diese mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens verbundene Regelung wollte der Gesetzgeber jedoch nicht auf sogenannte Finanzunternehmen anwenden. Hierzu bestimmte er, dass Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs bei Finanzunternehmen nicht steuerfrei sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, wie die Begriffe Finanzunternehmen und kurzfristiger Eigenhandelserfolg definiert sind. Unter einem Finanzunternehmen versteht das oberste Finanzgericht unter anderem solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit auch darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, was beispielsweise auf eine Holding zutreffen würde. Unmaßgeblich ist dabei die Anzahl der Beteiligungen oder die Umschlaghäufigkeit.

Der Begriff des Eigenhandelserfolgs umfasst laut BFH den Erfolg aus jeglichem Umschlag von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf eigene Rechnung.

Im Streitfall erwarb eine GmbH eine Beteiligung an einer anderen GmbH. Die Tochtergesellschaft war zum Zeitpunkt des Erwerbs nur eine "leere Hülle" (sogenannte Vorratsgesellschaft). Nach dem Erwerb der Beteiligung wurde diese mit einem Immobilienkaufrecht ausgestattet und keinen Monat danach veräußert. Nach Ansicht des BFH war auch die kurzfristige Veräußerung zum Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft Beteiligungsveräußerungen mittlerweile verschärft. Als Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie dies bei der Veräußerung von Tochtergesellschaftsbeteiligungen berücksichtigen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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