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Informationen für Unternehmer

Änderung der Bemessungsgrundlage: BFH verlangt tatsächliche Entgeltrückzahlung!

Ändert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, den Sie ausgeführt haben, so müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in der Umsatzsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat.

Vereinnahmen Sie eine Anzahlung, ohne die dafür geschuldete Leistung zu erbringen, vermindert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst, wenn Sie die Anzahlung zurückerstatten. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der tatsächlichen Rückgewähr des Entgelts. Dabei ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt ganz oder zum Teil vereinnahmt bzw. ob die volle oder nur eine partielle Minderung vereinbart worden ist. Damit führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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