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Außergewöhnliche Belastungen: Unterstützungsleistungen werden nach Köpfen aufgeteilt

Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis 8.004 EUR jährlich pro Person geltend machen. Solche Unterhaltsleistungen wirken sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus, da - anders als etwa bei Krankheits- und Scheidungskosten - keine zumutbare Eigenbelastung abgezogen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die unterstützte Person bedürftig ist, also selbst nur ein geringes Einkommen hat. Leben mehrere unterstützte Personen in einem Haushalt zusammen und sind die Zahlungen für den Unterhalt der Gruppe bestimmt, müssen sie aufgeteilt werden.

In einem Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zahlten Eltern für ihre Tochter, deren Ehemann und die drei minderjährigen Kinder Unterhalt von insgesamt 10.000 EUR im Jahr. Als außergewöhnliche Belastungen konnten sie aber nur den Unterhalt für die drei Enkelkinder absetzen. Da der Gesamtbetrag auf alle Personen des gemeinsamen Haushalts aufgeteilt werden musste, entfielen auf jeden rund 2.000 EUR. Da bei der Tochter die Einkünfte des Ehemanns teilweise anzurechnen waren, konnte die Unterstützung für das Ehepaar nicht anerkannt werden. Es verblieben letztlich nur außergewöhnliche Belastungen von (3 x 2.000 EUR =) 6.000 EUR.

Dem Argument der (Groß-)Eltern, die Aufwendungen seien gezielt für den Lebensunterhalt der drei Enkelkinder geleistet worden, folgten die Richter nicht. Zudem war wegen der intakten Ehe anzunehmen, dass die Tochter an den Einkünften und Lasten ihres Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilnahm, so dass ein anteiliger Abzug der auf sie entfallenden Geldzahlungen ebenfalls ausschied.

Hinweis: Um den Steuerabzug zu optimieren, sollten Sie eventuelle Unterhaltszahlungen gezielt derjenigen Person zuwenden, die bedürftig ist. Dann lässt sich eine Trennung der Leistungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung besser nachweisen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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