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Erstattungszinsen: Fiskus darf sie rückwirkend als Kapitaleinnahmen besteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Juni 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen gehören, weil Nachzahlungszinsen seit 1999 auch nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Doch hat der Fiskus über das Jahressteuergesetz 2010 auf dieses Urteil reagiert und klargestellt, dass es sich im Erstattungsfall doch um Kapitaleinnahmen handelt - und zwar obwohl bezahlte Zinsen auf Steuernachzahlungen weiterhin unberücksichtigt bleiben. Das gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen, so dass Erstattungszinsen rückwirkend bis 2008 in voller Höhe der Einkommen- und ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen. Damit müssen sie auf der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Das Finanzgericht Münster (FG) hält dies für verfassungsgemäß. Es besteht keine gesetzgeberische Pflicht zur Herstellung eines korrespondierenden Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen, sagen die Richter.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute aufgrund von Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie wegen Steuerforderungen für andere Jahre zugleich auch Nachzahlungszinsen zahlen. Das Paar war der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sein müssten. Diese Auffassung teilt das FG aber nicht.

Zwar ist eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese sind hier aber gegeben, denn mit der Neuregelung wurde lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der - vor dem oben erwähnten BFH-Urteil - gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspricht. Ursprünglich wurden Erstattungszinsen nämlich stets als Kapitaleinkünfte angesehen.

Hinweis: Wollen Sie sich auf die günstige BFH-Rechtsprechung berufen, müssen Sie zunächst den Steuerbescheid mit den als Kapitaleinnahmen erfassten Erstattungszinsen abwarten und können dann Einspruch einlegen. Mit Verweis auf die anhängige Revision können die Einsprüche dann ruhen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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