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Informationen für Kapitalanleger

Kapitalgesellschaften in Drittstaaten: Wie wird der Erwerb von Anteilen bewertet?

Haben Sie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geerbt, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt? Dann kann sich die Frage stellen, ob bei der Bemessung der Erbschaftsteuer die gleichen Freibeträge gelten wie bei einer Beteiligung an einer inländischen Firma. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu dieser Thematik eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, nach der die Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Erbschaftsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer kanadischen Kapitalgesellschaft geprüft werden müssen.

Die steuerliche Behandlung von Erbschaften fällt unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr. Nach einer europäischen Richtlinie sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liegt also nur vor, wenn Steuervergünstigungen auf Erbschaften nur für Inlands- und nicht für Auslandsvermögen gewährt werden. Nach Auffassung des BFH fallen auch Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (mit Sitz oder Geschäftsleitung im Drittland) in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit.

Hinweis: Der BFH hat bereits in der Vergangenheit durch den EuGH klären lassen, dass Betriebsvermögen im EU-Ausland ebenfalls begünstigt zu besteuern ist. Nunmehr vertritt der BFH die (weitergehende) Auffassung, dass die Begünstigung auch für Betriebsvermögen in Drittstaaten gelten muss. Bis zur abschließenden Klärung ist zu empfehlen, entsprechende Fälle unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offenzuhalten.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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