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Einnahmenüberschussrechnung: BFH ruft Bundesverfassungsgericht an!

Ermitteln Sie Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung, müssen Sie die Betriebseinnahmen und -ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung berücksichtigen.

Mit dem sogenannten Richtlinien-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber erstmals ab Veranlagungszeitraum 2004 gesetzlich geregelt, dass geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus insgesamt gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen sind. Nun hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Nach seiner Auffassung ist diese Neuregelung insoweit verfassungswidrig, als im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum des Erbbaurechts zu verteilen sind, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG letztlich entscheiden wird. Bis dahin sollten Sie entsprechende Fälle durch Einspruch offenhalten und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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