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Durchschnittssatzermittlung: Vorsteuer gehört nicht zu Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den steuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof, dass dieser Grundsatz auch bei Land- und Forstwirten gilt, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Denn bei der Versteuerung nach Durchschnittssätzen besteht die Besonderheit, dass die Vorsteuerbeträge nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe, sondern pauschaliert in Höhe von 5 % oder 9 % der Bemessungsgrundlage für die Umsätze abgezogen werden. Mit den Pauschalen sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten, ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt damit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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