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Rückenschule: Keine Steuerbefreiung bei freiwilliger Kostenübernahme

In einem neueren Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine durch einen Diplom-Sportlehrer betriebene Rückenschule nicht umsatzsteuerbefreit ist. Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dann von der Umsatzsteuer, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder vom Vertreter eines ähnlichen Heilberufs erbracht werden. Es macht die Steuerbefreiung damit von einer entsprechenden Berufsqualifikation abhängig. Nach Auffassung des BFH erfüllen Diplom-Sportlehrer diese Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht.

Grundsätzlich kann es als Indiz für eine ausreichende Qualifikation angesehen werden, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Kosten einer Leistung erstatten. Im Fall des Rückenschullehrers ist der BFH trotz einer teilweisen Kostenerstattung durch die Krankenkassen von einer fehlenden Qualifikation ausgegangen, denn es handelte sich um freiwillige Kostenübernahme. Derartigen Zahlungen kommt somit keine Indizwirkung zu.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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