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Informationen für Unternehmer

Seminarveranstaltungen: Seminarverpflegung ist umsatzsteuerpflichtig

Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Berufsverbände Vorträge, Kurse oder andere wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, sind die Umsätze daraus grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.

Achtung: Seminarveranstalter führen aber nur mit der eigentlichen Seminarleistung eine umsatzsteuerfreie Leistung aus. Bei Ganztagsseminaren werden den Teilnehmern in der Regel auch Getränke und Verpflegung angeboten, die häufig im Seminarpreis enthalten sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei. Nach Ansicht der Richter muss das Entgelt in steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen aufgeteilt werden.

Hinweis: Als Teilnehmer von Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen sollten Sie bei einer Rechnung mit Umsatzsteuer eine kurze Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten und feststellen lassen, ob die Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen ist. Sie können nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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