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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber abzugsfähig!

Als Arbeitnehmer können Sie Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt Ihrer Einnahmen dienen, steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Mit aktuellem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass Arbeitnehmer auch den Verzicht auf eine Darlehensforderung gegenüber dem Arbeitgeber als Werbungskosten berücksichtigen können.

Danach kann der spätere Verzicht durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist. Das gilt auch dann, wenn ein Darlehen aus Gründen gewährt worden ist, die im Gesellschaftsverhältnis liegen. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Verzichts auf eine solche Darlehensforderung ist,

  • dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Darlehen aus beruflichen Gründen gegeben hat und
  • das Risiko des Darlehensverlusts bewusst aus beruflichen Gründen auf sich genommen hat.

Hinweis: Sie sollten gemeinsam mit uns prüfen, ob der Verzicht auf eine Darlehensforderung gegen Ihren Arbeitgeber als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die berufliche Veranlassung muss gegenüber der Finanzbehörde nachgewiesen werden, da der Darlehensverlust andernfalls dem Bereich der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen und somit steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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