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Informationen für Hausbesitzer

Renovierungskosten: Kein Werbungskostenabzug bei anschließender Selbstnutzung

Planen Sie die Renovierung einer Wohnung oder eines Hauses? Dann wissen Sie vielleicht schon, dass die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen davon abhängt, ob Sie das Objekt zur Einkommenserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Während Sie die Aufwendungen im Vermietungsfall als Werbungskosten in voller Höhe geltend machen können, steht Ihnen bei Eigennutzung nur die beschränkte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu. Diese beläuft sich lediglich auf 20 % der Arbeitskosten und ist auf 1.200 EUR pro Haushalt und Jahr begrenzt.

Problematisch kann die steuerliche Beurteilung werden, wenn Sie ursprünglich vorhatten, das Gebäude zu vermieten, unmittelbar nach der Renovierung aber selbst einziehen. In einem Fall des Finanzgerichts Thüringen (FG) renovierte eine Zahnärztin eine leerstehende Wohnung über vier Jahre und zog dann selbst ein. Mit Blick auf die ursprünglich beabsichtigte Vermietung machte sie die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ diese aber unberücksichtigt.

Die Richter des FG haben die Entscheidung des Finanzamts nun bestätigt: Es fehlt die zur Anerkennung notwendige Vermietungsabsicht. Um vorab entstandene Werbungskosten ansetzen zu können, müssen Sie den Vermietungsentschluss endgültig treffen und auch später beibehalten. Sie müssen ihn durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen - beispielsweise mittels folgender Maßnahmen:

  • dauerhafte Suche nach einem Mieter
  • Schaltung detaillierter Zeitungsanzeigen
  • Aushänge in Einkaufsmärkten
  • Werbung im Internet
  • Beauftragung eines Maklers
  • Beseitigung von Restmängeln im Objekt

Die Ärztin hatte jedoch nur Folgendes unternommen:

  • Aufgabe zweier Zeitungsanzeigen
  • Aushänge im Supermarkt (ohne Nachweis)
  • Einstellung der Vermietungsbemühungen nach wenigen Wochen
  • keine Beseitigung von Objektmängeln

Dies reichte nicht aus, um die Vermietungsabsicht nachzuweisen.

Hinweis: Neben der Aufbewahrung der Rechnungen über Zeitungsanzeigen oder des Auftrags für den Makler bietet es sich an, Termine mit etwaigen Mietinteressenten zu dokumentieren und unter Angabe der aktuellen Anschrift unterzeichnen zu lassen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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