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Informationen für Unternehmer

Unternehmereigenschaft: Drei, zwei, eins - Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat zur Umsatzversteuerung privater eBay-Verkäufe Stellung genommen: Zwei Eheleute hatten von 2001 bis 2005 eine private Puppen- und Teddybärensammlung sowie einige gebrauchte Haushaltsgegenstände über das Internetauktionshaus eBay versteigert (insgesamt rund 1.200 Verkäufe). Dabei hatten sie Umsätze von ca. 2.600 EUR bis 27.000 EUR jährlich erzielt. Weder gaben sie die Einnahmen aus den Auktionen in ihrer Einkommensteuererklärung an, noch gaben sie Umsatzsteuererklärungen ab.

Nach Auffassung des FG handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn private Gegenstände in diesem Umfang verkauft werden. Daher fällt auch Umsatzsteuer an. Den Einwand der Eheleute, dass es sich um die Auflösung einer privaten Sammlung sowie den Verkauf gebrauchter Haushaltsgegenstände handelte und dass daher keine klassische Händlertätigkeit vorlag, ließ das Gericht nicht zu. Deshalb haben die Eheleute auch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun die endgültige Entscheidung treffen wird.

Hinweis: Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie beabsichtigen, in größerem Umfang private Verkäufe über eBay oder andere Internetauktionsbörsen zu tätigen. Wir prüfen gern für Sie, ob eine Umsatzsteuerpflicht überhaupt greifen könnte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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