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Ermäßigter oder Regelsteuersatz: Imbissstand und Kinofoyer gegen Partyservice

Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen führt umsatzsteuerlich oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Insbesondere die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt, ist von entscheidender Bedeutung: Denn während der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach dem Umsatzsteuergesetz ausschließlich für die Lieferung von Nahrungsmitteln gilt, führt die Qualifikation des Umsatzes als sonstige Leistung zur Versteuerung mit dem Regelsatz von 19 %. Da der gesamte Vorgang - von der Bestellung, über die Zubereitung bis hin zum Verzehr der Speisen unter Bereithaltung von Räumen und Personal - sowohl Merkmale einer Lieferung als auch die einer sonstigen (Dienst-)Leistung enthält, bereitet die Qualifikation des Umsatzes im Einzelfall große Schwierigkeiten.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit gleich vier Fällen zu dieser Problematik beschäftigt: 

  • Ein Imbisswagenbetreiber bot auf Wochenmärkten fertig zubereitete Speisen an. Seine Wagen ermöglichten es den Käufern, die Speisen an Ort und Stelle zu verzehren.
  • Bei einem Kinobetreiber konnten die Besucher neben Süßigkeiten und Getränken auch  Popcorn und Tortillachips zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal erwerben.
  • Ein Betreiber von Imbissständen ließ an diesen Ablagebretter anbringen, um seinen Kunden den Verzehr an Ort und Stelle zu ermöglichen.
  • Eine Fleischerei mit Partyservice lieferte bestellte Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung.

Nach Ansicht des EuGH hängt die Qualifikation derart komplexer einheitlicher Leistungen von sämtlichen Umständen ab, unter denen sie abgewickelt werden. So sind die charakteristischen Bestandteile des jeweiligen Umsatzes zu ermitteln und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.

Beim Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinofoyers zum sofortigen warmen Verzehr sehen die Richter die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an: Hier überwiegt die einfache, standardisierte Zubereitung. Die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlauben, stellt hingegen eine untergeordnete Nebenleistung dar.

Die Leistungen eines Partyservice stuft der EuGH grundsätzlich als Dienstleistungen ein: Denn diese weisen in der Regel einen höheren Dienstleistungsanteil auf als die bloße Standardzubereitung und fordern mehr Arbeit und Sachverstand. Die Qualität und Darreichungsform der Gerichte sind hier die für den Kunden entscheidenden Elemente. Neben der Möglichkeit, sein Menü zusammenzustellen, kann dieser oft auch Speisen nach seinen Wünschen zubereiten lassen. Und neben den Warmhalteschalen können die Leistungen des Partyservice weitere dem Verzehr dienliche Elemente wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar umfassen.

Werden allerdings lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement angeboten oder ist die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes, liegt eine Lieferung vor.

Schließlich stellt der EuGH fest, dass der Begriff "Nahrungsmittel" auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet werden. Damit bejaht er die Anwendung des begünstigten Umsatzsteuersatzes auf zubereitete Speisen.  

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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