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Umsatzsteuersatz: Karnevalsveranstaltungen werden nicht begünstigt

Auch wenn die tollen Tage schon etwas zurückliegen, kann der steuerliche "Kater" noch Monate und Jahre später kommen. So hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit dem Umsatzsteuersatz einer Karnevalsveranstaltung auseinandergesetzt. Ein Verein wollte diese nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwerfen.

Zu den Dienstleistungen, die nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gehört beispielsweise die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie für vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler. Der BFH hat die Karnevalsveranstaltung nicht als Theateraufführung anerkannt, da bei der närrischen Veranstaltung nach Ansicht der Richter der Zweck des geselligen Beisammenseins im Vordergrund stand.

Hinweis: Ob die Entscheidung tatsächlich auf alle Karnevalsveranstaltungen anzuwenden ist, bleibt abzuwarten. Zumindest für die "klassische Sitzung" erscheint der Beschluss nicht ganz nachvollziehbar. Ähnliche Sachverhalte sollten Sie uns daher im Vorfeld schildern, damit wir sie steuerrechtlich beurteilen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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