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Arbeitszimmer: Wann ist es egal, wo der Tätigkeitsmittelpunkt liegt?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und seine Ausstattung können Sie nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Abzugsbeschränkung gilt aber nicht, wenn es sich um ein

  • außerhäusliches Arbeitszimmer - etwa in der Nachbarschaft - oder ein
  • Zimmer in der eigenen Wohnung handelt, welches die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllt.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht näher bestimmt, wohl aber vom Bundesfinanzhof. Seiner Rechtsprechung zufolge handelt es sich um einen Arbeitsraum, der

  • seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und
  • seiner Nutzung entsprechend typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist.

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach keinem Büro entsprechen, sind auch dann keine häuslichen Arbeitszimmer, wenn sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft unter anderem auf Räume zu, die als Lager, Werkstatt oder Ausstellungsraum genutzt werden, sowie auf Werkstätten, ärztliche Notfallpraxen, Tonstudios und Übungsräume von Musikern.

Ist ein Raum kein häusliches Arbeitszimmer, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Räumen, die die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen, ist es für den Steuerabzug unerheblich, inwieweit sie letztendlich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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