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Nichterfüllung der Unterhaltspflicht: Kindergeld muss an Kind abgezweigt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Ob das Kindergeld tatsächlich direkt an das Kind abgezweigt wird, liegt im Ermessen der Familienkasse. Wenn jedoch der Kindergeldberechtigte überhaupt keinen laufenden Unterhalt zahlt, muss sie das Kindergeld direkt an das Kind abzweigen, wenn das Kind dies beantragt. Nach dem Urteilstenor des Bundesfinanzhofs wird das Ermessen der auszahlenden Behörde in einem solchen Fall auf null reduziert.

Hinweis: Wird der Kindergeldberechtigte rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind verurteilt und beantragt deshalb rückwirkend Kindergeld, muss die Familienkasse den rückwirkend gezahlten Unterhalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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